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Start-up-Gründer brauchen eine...

Jedes dritte deutsche Start-up muss inner­halb der ersten drei Jahre aufge­ben. Dabei sind Gründer den gleichen Haftungs­ri­si­ken ausge­setzt wie Manager etablier­ter Unter­neh­men. Wenn nicht schon enttäuschte Gesell­schaf­ter eine Haftung der Geschäfts­lei­ter für den entstan­de­nen Schaden in den Raum stellen, macht dies spätes­tens der Insol­venz­ver­wal­ter. Bei Start-ups sind die Haftungs­ri­si­ken sogar deutlich höher als bei etablier­ten Unternehmen.

Deshalb widme­ten sich die Anwälte der renom­mier­ten Wirtschafts­kanz­lei BEITEN BURKARDT in ihrem Start-up/Ven­ture Capital-Newslet­ter im März den „Haftungs­ri­si­ken für Manager bei Start-ups und deren Absiche­rung durch eine D&O-Versicherung“. Sie befrag­ten dazu Marcus Helmich, Mitglied der hendricks-Geschäftsleitung.

Bei einem Start-up existie­ren noch keine bewähr­ten Arbeits­ab­läufe und -anwei­sun­gen. Zudem reichen häufig die perso­nel­len und finan­zi­el­len Ressour­cen nicht aus, um alle relevan­ten Aufga­ben zu erken­nen und sorgfäl­tig zu erledi­gen. Ein Geschäfts­lei­ter muss Sorgfalts­pflicht­ver­stöße vermei­den, die zu nachtei­li­gen Geschäf­ten und Risiken für das Start-up führen können, also Fehlin­ves­ti­tio­nen oder Verbind­lich­kei­ten, was bei einem Start-up ebenfalls schwe­rer ist als bei einem etablier­ten Unter­neh­men. Da können schnell leicht fahrläs­sige Pflicht­ver­let­zun­gen entste­hen, die eine persön­li­che Haftung mit dem gesam­ten Privat­ver­mö­gen zur Folge haben können.

Der Erhalt einer Unternehmens-D&O-Versi­che­rung hängt neben dem Geschäfts­mo­dell maßgeb­lich von einem aussa­ge­kräf­ti­gen Business­plan ab, aus dem eine valide Wirtschafts- und Finanz­pla­nung für die ersten Jahre hervor­ge­hen sollte. Will oder kann das Start-up die Versi­che­rungs­prä­mie als Betriebs­aus­gabe nicht überneh­men, sollte der Geschäfts­füh­rer privat eine persön­li­che D&O-Versicherung abschlie­ßen – diese aber möglichst nicht offen­le­gen, da sonst sein Risiko allein persön­lich in Anspruch genom­men zu werden steigt, da Deckung auch Haftung nach sich ziehen kann.

Zusätz­lich ist der Abschluss einer Unter­neh­mens-Straf­rechts­schutz­ver­si­che­rung zu empfeh­len. Wer sich gegen Behör­den in einem Straf­ver­fah­ren wehren muss, braucht einen guten Straf­ver­tei­di­ger, die ihren Preis haben. Eine Straf­rechts­schutz­ver­si­che­rung sollte dessen Stunden­sätze abdecken. Auch hier sollte ersatz­weise eine private Straf­rechts­schutz­ver­si­che­rung abgeschlos­sen werden, falls das Start-up diese ebenfalls nicht bezah­len möchte.

Angesichts des schwer überschau­ba­ren Marktes für Manager­ver­si­che­run­gen ist eine hohe Beratungs­exper­tise elemen­tar. Als Spezi­al­mak­ler kennt hendricks das Klein­ge­druckte und bietet neben D&O-Expertenteams zusätz­lich ein eigenes Rechts­an­walts­netz­werk sowie seine Schaden­ab­tei­lung als Schnitt­stelle zwischen Kunde und Versicherer.

 

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Quelle: „Haftungs­ri­si­ken für Manager bei Start-ups und deren Absiche­rung durch eine D&O-Versicherung“, Start-up / Venture Capital Newslet­ter der Rechts­an­walts­kanz­lei BEITEN BURKHARDT.
Veröf­fent­licht: März 2020
Autoren: BEITEN BURKHARDT Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH (Dr. Daniel Walden, Dr. Florian Weichselgärtner)

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