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Sich gegen die Risiken des Geschäfts­all­tags mit einer D&O-Versicherung abzusi­chern, ist für immer mehr Manager heute selbst­ver­ständ­lich. Eine zusätz­li­che Rechts­schutz­ver­si­che­rung für den Vermö­gens­scha­den rückt dann oftmals in den Hinter­grund. Warum eine Kombi­na­tion aus beidem durch­aus sinnvoll sein kein, lesen Sie im folgen­den Beitrag.

Die Versi­che­rungs­po­lice zur Deckung von Rechts­kos­ten in Manager-Haftungs­fäl­len wurde bereits in den 1970iger Jahren mit den Vermö­gens­scha­den­rechts­schutz-Bedin­gun­gen (VRB) einge­führt. Der große Fortschritt im D&O-Versicherungsmarkt ab der Jahrtau­send­wende konnte diese Rechts­schutz­po­lice nicht verdrän­gen. Denn die D&O-Versicherung bestand anfangs einer­seits aus einer gewal­ti­gen Ansamm­lung von Versi­che­rungs­aus­schlüs­sen, die die Rechts­schutz­po­lice teilweise auffan­gen konnte. Anderer­seits werden bei der D&O-Versicherung sämtli­che Kosten im Zusam­men­hang mit der Abwehr von Schaden­er­satz­an­sprü­chen auf die Deckungs­summe angerech­net und können diese im Extrem­fall komplett verbrau­chen. In solchen Fällen befreit der Rechts­schutz­ver­si­che­rer den D&O-Versicherer von der Kostenübernahme.

Die klassi­sche VRB-Police wurde erstmals 2003 mit einem Baustein zur Kosten­de­ckung von Strei­tig­kei­ten aus D&O-Versicherungsverträgen ergänzt. Gerade noch vor der Covid-19-Pande­mie ist ein weite­rer Baustein in ein Makler-Rechts­schutz-Wording geraten. Er betrifft Beratungs­kos­ten zur Abwen­dung einer Insolvenz.

Die Deckung funktio­niert wie folgt: Befürch­tet die Geschäfts­lei­tung eine drohende Zahlungs­un­fä­hig­keit, wird eine Wirtschafts­prü­fungs­ge­sell­schaft mit einer entspre­chen­den Feststel­lung beauf­tragt. Lautet das Ergeb­nis, dass keine Zahlungs­un­fä­hig­keit droht, sind die Kosten für die Feststel­lung von der Versi­che­rungs­neh­me­rin zu tragen. Bei einer drohen­den Zahlungs­un­fä­hig­keit gemäß § 18 InsO übernimmt der Versi­che­rer die Kosten der Begut­ach­tung und im Rahmen eines Subli­mits von bis zu 1 Mio. Euro außer­dem die Kosten einer Rechts­be­ra­tung, einer Sanie­rungs­be­ra­tung und einer rechts­an­walt­li­chen Beratung im Hinblick auf die Auswahl der für das Unter­neh­men bestmög­li­chen Strate­gie vor dem Insol­venz­an­trag. Wird mit Hilfe der Sanie­rungs­be­ra­tung die drohende Zahlungs­un­fä­hig­keit der Gesell­schaft abgewen­det, hat die Versi­che­rungs­neh­me­rin dem Versi­che­rer 50 % der gezahl­ten Kosten aus liqui­den Mitteln zurückzuerstatten.

Mit den seit Anfang 2021 gelten­den Verän­de­run­gen im Insol­venz­recht erlangt der neue Rechts­schutz­bau­stein gewiss eine noch größere Bedeu­tung. Im Zusam­men­spiel mit der D&O-Versicherung ist er auch als Entlas­tung des D&O-Versicherers zu begrei­fen, da mit Abwen­dung einer mögli­chen Insol­venz Haftungs­ri­si­ken minimiert werden, die ansons­ten in den Bereich der D&O-Versicherung fallen würden. Im Ergeb­nis steht also die Daseins­be­rech­ti­gung der Vermö­gens­scha­den-Rechts­schutz­ver­si­che­rung deutlich außer Frage.

Viele Unter­neh­men haben den Versi­che­rungs­schutz gerade noch recht­zei­tig vor den wirtschaft­li­chen Auswir­kun­gen der Covid-19-Pande­mie erwor­ben. Für von Covid-19 stark betrof­fe­nen Branchen ist Versi­che­rungs­schutz nicht oder nur einge­schränkt erhält­lich. Wie in der Rechts­schutz­sparte üblich kann auch für Risiko-Branchen verein­zelt Versi­che­rungs­schutz mit Warte­zei­ten erwor­ben werden.
Ausführ­lich hat sich Michael Hendricks mit diesem Thema in einem Beitrag für die Zeitschrift Versi­che­rungs­Pra­xis 12/2020 | 01/2021 befasst.

Lesen Sie hier den vollstän­di­gen Artikel als PDF.

Weitere Infor­ma­tio­nen zu der Fachzeit­schrift des GVNW finden Sie hier.

Quelle: „Die Vermö­gens­scha­den- und Straf­rechts­schutz­ver­si­che­rung, eine Antwort auf die Frage der Daseins­be­rech­ti­gung.“, VersicherungsPraxis
Veröf­fent­licht am: Dezem­ber 2020 / Januar 2021
Autor: Michael Hendricks

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