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Wenn Geschäfts­füh­rer in Ungnade fallen

Wer einen Anstel­lungs­ver­trag aushan­delt, denkt nicht daran, dass die Zusam­men­ar­beit auch im Streit enden könnte. Der Leiter der Howden-Rechts­ab­tei­lung Chris­toph Arendt erklärt, warum sich Manager für den Trennungs­fall absichern sollten.

Vor Fehlern ist keiner gefeit. Doch in einem Unter­neh­men können sie Millio­nen­schä­den verur­sa­chen. Schnell steht die Frage im Raum, ob und wer aus der Unter­neh­mens­lei­tung die Verant­wor­tung trägt und deshalb dafür auch persön­lich zur Kasse gebeten werden kann.

Selbst bei vorsorg­li­chem Haftungs­ver­zicht keine Ruhe

Zwar ist es für Geschäfts­füh­rer einer GmbH möglich, sich bereits bei ihrer Anstel­lung von dem Unter­neh­men einen Haftungs­ver­zicht zusichern zu lassen. Doch im Schaden­fall geraten sie selbst dann noch häufig in Existenznöte.

Privat­recht­schutz­ver­si­che­rung springt nicht ein

Vom Unter­neh­men abrupt gekün­digt, müssen viele Betrof­fene von heute auf morgen ohne Vergü­tung auskom­men. Geld, das ihnen eigent­lich zusteht, müssen die Manager dann einkla­gen. Die Kosten für die oft langwie­ri­gen und teuren Prozesse deckt die Privat­recht­schutz­ver­si­che­rung in den meisten Fällen nicht ab. Sie greift nur bei Strei­tig­kei­ten, die aus einem Angestell­ten­ver­hält­nis hervor­ge­hen. Das ist bei Geschäfts­füh­rern als Organe der Gesell­schaft jedoch grund­sätz­lich nicht der Fall.

Spezi­al­po­lice für betrof­fene Manager

Einen Ausweg bietet die Anstel­lungs­ver­trags-Rechts­schutz­ver­si­che­rung. Diese Spezi­al­po­lice deckt die Kosten für gericht­li­che und außer­ge­richt­li­che Rechts­strei­tig­kei­ten von betrof­fe­nen Managern ab.

Lesen Sie hier das Inter­view.

Quelle: Rödl & Partner, Inter­view: "Manager­haf­tung: Persön­li­che Haftungs­ri­si­ken als Geschäfts­füh­rer von Anfang an minimieren"

Inter­view­part­ner:
Chris­toph Arendt, General Counsel, Howden
Horst Grätz, Rechts­an­walt Rödl & Partner
Veröf­fent­licht am: 6. Oktober 2017

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